AGB

1.             Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Alltec GmbH (im Folgenden „ALLTEC“) und Dritten (im Folgenden auch: „Kunden“) in ihrer zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung gültigen Fassung.
    Unsere Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer. Wir schließen keine Verträge mit Verbrauchern.
    Bestellen kann nur der Kunde der Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Sitz in Deutschland ist. Der Kunde wird uns seine Unternehmereigenschaft durch Mitteilung seiner USt.-Id.-Nummer oder anderweitig nachweisen.
    Anfragen von Kunden aus dem Ausland bitten wir individuell per E-Mail an uns zu richten. Sie werden individuell von uns geprüft. Sofern ein Vertrag mit einem Kunden mit Sitz im Ausland zustande kommt, gelten auch für diese Vertragsbeziehungen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglichen Sachen mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen; über Änderungen unserer Lieferbedingungen werden wir den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Arten von Geschäften, einschließlich für Bestellungen über unseren Online-Shop www.alltec.biz (im Folgenden auch „Online-Shop“) oder über unsere Bestell-Hotline.
  3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. ein schriftlicher Zusatzvermerk auf der Konditionsvereinbarung oder unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  • Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  • Vertragspartner des Kunden ist die
    Alltec GmbH                                              Tel.: 06402 50243
    Stettiner Str. 16                                         Fax: 06402 50245
    35410 Hungen                                          E-Mail: info@alltec.biz

2.     Vertragsschluss

2.1 Die von ALLTEC präsentierten Waren stellen noch kein rechtsverbindliches Angebot von ALLTEC dar, sondern einen unverbindlichen Katalog. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht sind im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2.2 Die Bestellung der Ware durch den Kunden,

– die Online über die Homepage www.alltec.biz durch das Anklicken der Schaltfläche „IN DEN WARENKORB“ und durch das gesonderte Klicken der Schaltfläche „JETZT KAUFEN“ erfolgt,

– die per E-Mail, per Fax oder per Telefon gegenüber ALLTEC erfolgt

stellt ein rechtsverbindliches Angebot des Kunden auf Abschluss eines Kaufvertrages mit ALLTEC dar. ALLTEC ist nicht verpflichtet das Angebot des Kunden anzunehmen.

2.3 Bei einem Kauf über den Online-Shop www.alltec.biz erfolgt die Bestätigung des Eingangs der Bestellung automatisiert unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung und stellt noch keine Vertragsannahme dar.

2.4  ALLTEC kann die Bestellung des Kunden durch Versand einer ausdrücklichen Auftragsbestätigung per E-Mail oder Fax an den Kunden oder durch den Versand der Ware annehmen. Erst durch die ausdrückliche Auftragsbestätigung per E-Mail oder per Fax oder durch den Versand der Ware kommt ein Vertrag mit ALLTEC zustande.

3.     Lieferung

3.1 ALLTEC liefert bei Inlandsbestellungen innerhalb der auf der jeweiligen Produktseite angegebenen Lieferzeit. Die Waren werden nur geliefert so lange der Vorrat reicht.

3.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe der Ware an eine geeignete Transportperson auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde in den Verzug der Annahme gerät.

3.3 Sollte ein Produkt nach Vertragsabschluss nicht verfügbar sein, da ALLTEC vom Lieferanten ohne eigenes Verschulden nicht beliefert wurde, höhere Gewalt vorliegt oder sonstige Gründe für die Nichtlieferung vorliegen, die ALLTEC nicht zu vertreten hat, kann ALLTEC vom Vertrag zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhergesehene Umstände, z B. Betriebsstörungen, gleich, die ALLTEC die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen.  In diesem Fall wird der Kunde unverzüglich informiert und der bereits gezahlte Kaufpreis zurückerstattet. Eine Haftung durch ALLTEC ist in diesen Fällen ausgeschlossen. ALLTEC hat die Beeinträchtigungen des Kunden so gering wie möglich zu halten.

3.4 Rücknahme von Liefergegenständen durch ALLTEC im Kulanzwege setzt einwandfreien Zustand, Originalverpackung und frachtfreie Anlieferung nach Terminvereinbarung voraus. ALLTEC ist zur Berechnung angemessener, durch die Rücknahme entstehender Kosten berechtigt.

4.     Zahlung, Preise

4.1 Alle angegebenen Preise der Waren gelten in Euro zuzüglich der jeweils gültigen deutschen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es gilt grundsätzlich Vorauskasse.

4.2 Sofern nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhr-Nebenabgaben und Verpackung, zzgl. MwSt. in gesetzlicher Höhe. Für die Berechnung sind das Abgangsgewicht und/oder die Abgangsmenge maßgebend.

4.3 Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so wird sich ALLTEC mit dem Kunden über eine Anpassung der Preise verständigen. Führen diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis oder lehnt der Kunde die Aufnahme von Verhandlungen ab, hat ALLTEC das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

4.4 Wurde auf individuelle Anfrage des Kunden eine Lieferung außerhalb Deutschlands vereinbart, sind alle Sonderkosten, die belegt in Rechnung gestellt werden, vom Kunden zu tragen.

4.5 Dem Kunden stehen die folgenden Zahlungsarten zur Verfügung:

Banküberweisung und PayPal. Es gilt grundsätzlich Vorauskasse.

ALLTEC übernimmt keine Kosten einer Geldtransaktion.

4.6 Für die Nutzung des Zahlungssystems des externen Dienstleisters wie z.B. PayPal gelten zusätzlich deren Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die im Rahmen des Zahlungsvorgangs eingegebenen Daten werden nicht von ALLTEC gespeichert. Eine Speicherung kann vom jeweils ausgewählten Zahlungsanbieter erfolgen nach dessen jeweiligen Datenschutzbestimmungen.

  1. Zahlungsverzug

5.1 Gerät der Kunde mit der aktuellen Rechnung, einer früheren Rechnung oder einer nachfolgenden Rechnung in Zahlungsverzug, entfallen etwa bewilligte Rabatte. Gleiches gilt bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren oder Insolvenz.

5.2 Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Der Käufer kommt bei Nichtzahlung binnen 7 Tagen nach Rechnungserhalt auch ohne Mahnung automatisch in Verzug.

5.3 Zahlungsverzug des Kunden hat die sofortige Fälligkeit aller Forderungen von ALLTEC gegenüber dem Kunden zur Folge. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so kann ALLTEC noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. ALLTEC ist in diesem Fall auch berechtigt, dem Kunden die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Kunden zurückzuholen.

6.     Eigentumsvorbehalt

6.1 ALLTEC behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen etc.

6.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

6.3 Der Kunde hat die Ware gegen die üblichen Gefahren, wie z. B. Feuer, Diebstahl sowie Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an die dies annehmende ALLTEC in Höhe von dessen Forderungen ab.

6.4 Einen Besitzwechsel der Ware sowie einen eigenen Wohn- oder Geschäftssitzwechsel hat der Kunde an ALLTEC unverzüglich anzuzeigen.

6.5 Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt ALLTEC bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. ALLTEC nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. ALLTEC behält sich das Recht vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

6.6 Der Kunde ist verpflichtet, ALLTEC auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ALLTEC zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und ALLTEC alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen.

6.7 Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für ALLTEC. Erfolgt eine Verarbeitung mit dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt der Verkäufer an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

6.8 Der Kunde ist verpflichtet, ALLTEC einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen.

6.9 ALLTEC ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

6.10 Nimmt ALLTEC aufgrund des Eigentumsvorbehaltes die Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn ALLTEC dies ausdrücklich erklärt. ALLTEC kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

6.11 Die Befugnis des Kunden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, endet, unbeschadet des jederzeit zulässigen Widerrufs durch ALLTEC mit nachhaltiger Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens beantragt wird.

6.12 Stellt der Kunde die Zahlungen ein, ist er verpflichtet unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, ALLTEC eine Aufstellung über die noch vorhandenen Eigentumsvorbehaltswaren, auch soweit sie verarbeitet sind und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übergeben.

  1. Aufrechnung

Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ALLTEC anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

8.     Gewährleistung, Mängelrügen

8.1 Die Gewährleistung für Mängel richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8.2 Gewährt der Hersteller darüber hinaus vertragliche Garantien, kann sich der Kunde im Garantiefall direkt an den Hersteller wenden. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber ALLTEC bleiben hiervon unberührt.

8.3 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu prüfen und ALLTEC dabei festgestellte Mängel oder Abweichungen der Lieferung von der Bestellung unverzüglich, spätestens binnen einer Woche nach Empfang der Ware, bei ALLTEC eintreffend schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch zu rügen. Bei erkennbaren und nicht gerügten Mängeln, die im Verlauf der Weiterverarbeitung zu Mangelfolgeschäden führen, verliert der Kunde seine Schadensersatzansprüche. Ist trotz eingehender Untersuchung ein Mangel erst durch Verarbeitung feststellbar so ist dieser bei Entdeckung gleichfalls unverzüglich fernschriftlich oder telegrafisch zu rügen. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, Gewährleistungsansprüche ein Jahr nach Empfang der Ware. Dies gilt nicht soweit ALLTEC arglistig gehandelt hat. Die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ist ausgeschlossen.

8.4 Bei begründeter Mängelrüge ist ALLTEC nach Wahl des Kunden zur Nachbesserung oder zur kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt ALLTEC diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde berechtigt, Minderung zu verlangen oder Wandlung zu erklären und den Ersatz der Nebenkosten (wie z. B. Transportkosten usw.) maximal bis zur Höhe des Lieferwertes zu verlangen. Reklamierte Waren werden nur zurückgenommen, wenn sie sich noch im Originalzustand und in ordnungsgemäßer Verpackung befinden.

8.5 Wenn ALLTEC den Kunden außerhalb seiner Vertragsleistung über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten der Produkte beraten hat, haftet ALLTEC für die Funktionsfähigkeit und für Eigenschaften des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung. Maßgebend ist der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Auftragsannahme.

8.6 Unsachgemäße Behandlung ab Lieferung ab Werk hat den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge.

9.     Haftung

9.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

9.2 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht

  • bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden,
  • bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; insoweit haften wir nur für den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden,
  • im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden,
  • bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware
  • bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

9.3 Werden Schadensersatzansprüche gegen ALLTEC geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher Ablehnung klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.

9.4 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von ALLTEC.

9.5 ALLTEC haftet nicht für Werbeaussagen Dritter (z.B. Hersteller im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes oder seines Gehilfen) über die Beschaffenheit des Produktes oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften des Produktes, soweit nicht die Unkenntnis dieser Werbeaussagen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht.

  1. Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

10.1 ALLTEC behält sich das Recht vor, diese Geschäftsbedingungen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern oder zu erweitern, sofern dies erforderlich erscheint und den Kunden nicht wider Treu und Glauben benachteiligt. Eine Änderung kann insbesondere notwendig sein, um Anpassungen an eine Änderung der Rechtslage vorzunehmen oder um weiterentwicklungsbedingte Änderungen des Leistungsumfangs widerzuspiegeln. Auch neu ergangene Gerichtsentscheidungen gelten im Sinne dieser Klausel als Änderungen der Rechtslage.

10.2 Eine Änderung oder Ergänzung wird mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten in geeigneter Art und Weise in Textform bekannt gegeben. In der Regel erfolgt der Hinweis auf Änderungen der AGB durch Bekanntgabe per E-Mail oder auf der ALLTEC Webseite, in jedem Fall jedoch beim nächsten Einloggen des Kunden.

10.3 Die Zustimmung zur Vertragsänderung gilt als erteilt, sofern der Kunde der Änderung nicht binnen zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung bzw. Möglichkeit der Kenntnisnahme bei Veröffentlichung der Änderungen schriftlich widerspricht.

11.   Vertragssprache, geltendes Recht und Gerichtsstand, salvatorische Klausel

11.1 Vertragssprache ist Deutsch.

11.2 Für den Abschluss und die Abwicklung sämtlicher Verträge gilt deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

11.3 Erfüllungsort ist Hungen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der ALLTEC GmbH.

11.3 Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so zieht dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages nach sich. In diesem Fall werden die Parteien die unwirksame oder undurchführbare Klausel durch eine ihrem Sinn und wirtschaftlichen Zweck entsprechende wirksame Regelung ersetzen. Sinngemäß gilt dies auch für den Fall, dass die vorstehenden Bestimmungen eine unbewusste Regelungslücke enthalten.

  1. Abtretung

ALLTEC behält sich das Recht vor, alle im Zusammenhang mit der Warenlieferung entstandenen Zahlungsforderungen einschließlich aller Zahlungsraten an Dritte abzutreten oder zu verpfänden.